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Satzung der B.I.S. – Bürger in Sonsbeck

Folgend wird die „Freie Wählergemeinschaft B.I.S. – Bürger in Sonsbeck“ als „B.I.S.“ bezeichnet.

Erlassen wurde die Satzung am 24.2.1999, zuletzt geändert am 24.03.2026 im Rahmen einer Mitgliederversammlung.

§ 1 Name, Tätigkeit, Sitz

Die Freie Wählergemeinschaft führt den Namen „B.I.S. – Bürger in Sonsbeck“. Die Abkürzung ist „B.I.S.“
Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Gemeinde Sonsbeck mit Ortsteilen Labbeck und Hamb.
Die Anschrift der B.I.S. ist die jeweilige Anschrift der/des aktuellen 1. Vorstandsvorsitzenden im Amt.

§ 2 Mitgliedschaft

Über Aufnahme und Ausschluss als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch eigenen schriftlich angezeigten Austritt, Ausschluss durch den Vorstand oder Tod.

§ 3 Organe der freien Wählergemeinschaft

Organe der B.I.S. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird auch als Jahreshauptversammlung der B.I.S. bezeichnet.
Die Versammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen.
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
Die Versammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist der B.I.S. höchstes Organ.
Die Versammlung entscheidet über die durchzuführenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
▪ die Wahl des Vorstandes,
▪ die Änderung der Satzung,
▪ die Aufstellung der Kandidaten für die Wahlkreise / Wahlbezirke und Aufstellung der Wahlliste / Reserveliste für die Kommunalwahl,
▪ Wahl eines Kandidaten für das Bürgermeisteramt (wenn gewünscht),
▪ Abnahme des Kassenberichtes,
▪ Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
▪ die Wahl der Kassenprüfer,
▪ sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die politischen und organisatorischen Aufgaben.
Der Vorstand der B.I.S. besteht aus
▪ dem / der Vorsitzenden,
▪ dem / der stellvertretenden Vorsitzende/n *¹,
▪ dem / der Kassierer/in,
▪ dem/der stellvertretenden Kassierer/in *¹,
▪ dem/der Schriftführer/in,
▪ vier Beisitzern *¹.

*¹ Stellv. Vorsitzende/-er, Stellv. Kassierer/-in sowie Beisitzer sind nicht verpflichtend vorhandene Mitglieder des Vorstands. Sollten bei einer Neuwahl diese Posten nicht vergeben werden können, so können diese vorerst unbesetzt bleiben. Es ist jedoch anzustreben, diese zu besetzen.
Es dürfen auch weniger als die maximale Anzahl von vier Beisitzern vorhanden sein.

Der Fraktionsvorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung regelt.

Derzeit gibt es keine erlassene Geschäftsordnung.

§ 7 Wahl des Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt hierzu einen Wahlausschuss, dem mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder angehören müssen.
Dieser prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer und leitet die Wahl.
Während des Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden in einer weiteren Mitgliederversammlung statt.

Die Wahlen zum Vorstand sind geheim.
Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen der anwesenden Mitglieder kein Widerspruch erhebt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt
▪ 1. der / die Vorsitzende,
▪ 2. der / die stellvertretende Vorsitzende,
▪ 3. der / die Kassierer/-in,
▪ 4. der / die stellvertretende Kassierer /-in,
▪ 5. der / die Schriftführer/-in,
▪ 6. die Beisitzer.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mehr als ein fünftel der aktuellen Mitglieder, unter Angabe der zu behandelnden Punkte, es beantragen.

§ 8 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Kassenführung werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer innerhalb einer Mitgliederversammlung gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und nicht mit dem Kassierer verheiratet, verwandt oder verschwägert sein.
Die Kassenprüfung hat jährlich zu erfolgen und sich sowohl auf die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
Eine Wiederwahl der letzten Kassenprüfer ist möglich. Es soll grundsätzlich ein Wechsel alle 2 Jahre angestrebt werden.
Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der Erteilung der Entlastung übernimmt die Mitgliederschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

§ 9 Mandatsträger

Der Vorstand und eine gebildete Fraktion der B.I.S. müssen zusammenarbeiten. Im Falle eines Wahlbündnisses arbeitet der Vorstand proaktiv im Sinne seiner Mitglieder den Delegierten des Bündnisses zu.

Die Mandatsträger sind über ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig. Sie müssen als wichtige Informationsträger ihre Informationen zur Verfügung stellen und die B.I.S. durch ihren Sachverstand unterstützen.

Alle Mandatsträger im Rat sind verpflichtet, die Abgaben (Beiträge, Aufwandsentschädigungen usw.) entsprechend den vorhandenen Beschlüssen der B.I.S. Fraktion oder der Entscheidung aller Delegierten der B.I.S. im Wahlbündnis entsprechend abzuführen.

§ 10 Beiträge

Es wird ein Beitrag von mindestens 12,00 € pro ganzes Kalenderjahr erhoben.

Bei Beitritt im angefangenen Kalenderjahr zählen die Monate bis zum 31.12. und werden mit mindestens 1,00 € pro Monat berechnet. Eine freiwillige Erhöhung des Beitrages kann jederzeit durch das Mitglied selbst bestimmt werden.

Die Beitragspflicht beginnt mit Beitritt und endet mit Ablauf des 31.12. im Kalenderjahr des Austritts oder Ausschluss des Mitgliedes.

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Diese muss abweichend von § 5 schriftlich, unter genauer Angabe der Änderungen, mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.

Der Vorstand
Sonsbeck, den 24.03.2026